Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2002

§ 3 Ordnung der Laufbahnen

Bund

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 2 § 4